(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen)
- 2.
sich
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs ergibt,
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
nach
einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule
von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf
Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestanden hat,
- 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine
in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der
Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises,
eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage
zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten
zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem
hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen
Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen
Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt,
die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das
Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach
maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere
Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den
Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl.
EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach
maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer
5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)
anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die
Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen
und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der
Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den
in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen
Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des
Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der
Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und
rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten
zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3
genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die
den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten
Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden,
daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des
Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für
diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen
gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise
gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen
Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer
Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden
theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand,
sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016
begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die
naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die
zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1
endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der
Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden
Ausbildungsnachweis besitzt.
(1a) Die
zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des
Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung
der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden
Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat
über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.
Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung
oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen
und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser
Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für
Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen
bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach
entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die
getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die
ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a
fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als
gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine
wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in
diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt
ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die
Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung
unterscheiden, oder
- 2.
der
Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten
umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche
Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer
unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen
die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung
wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch
lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen
Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3
bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des
Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine
Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der
wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung
führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der
zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein
rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des
Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt
werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen
Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den
in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer
der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt
hat.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen
Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen,
der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten
(Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der
Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend.
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des
Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die
Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung
gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor
den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft
werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu
erteilen.
(4) Soll die Erteilung der
Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein
gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5)
Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der
sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so
kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis
zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6)
Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen
und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis,
- 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
- 2.
eine
amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des
Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs
berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der
betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
- 2a.
im
Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind
darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
- 3.
die
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die
Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im
Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt
werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen
es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die
die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer
entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des
Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche
Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
- 4.
der
Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis,
der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn
im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine
von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte
Bescheinigung,
- 5.
eine
Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus
der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen
entsprechen,
- 6.
in
den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen
zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der
Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung
nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
- 7.
für
den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die
ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert
wurde, Unterlagen darüber,
- a)
ob
der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell
bescheinigt worden ist,
- b)
ob
der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen
worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
- c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die
Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung
der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine
Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die
Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der
Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die
zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des
Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von
den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung
verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8)
Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von
drei Jahren dem Deutschen Bundestag.